
Unsere Satzung
GEMEINSAME ZIELE
Die Regionalinitiative wurde 2017 gegründet und verfolgt das Ziel, auf regionale Wertschöpfungskreisläufe aufmerksam zu machen. Gemeinsam mit unseren lokalen Erzeugern stehen wir für hochwertige Produktqualität direkt aus der Ostprignitz.
§1 Name & Sitz
1. Der Verein führt den Namen Regionalinitiative Prignitz Ruppin.
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e.V.“
3. Der Sitz des Vereins ist Neuruppin.
§2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Bewahrung, Förderung und Verbreitung einer regionaler Wertschöpfungskultur sowie die Förderung und Bewahrung nachhaltiger Lebensmittelherstellung und Landwirtschaft. Dies geschieht mit dem Ziel der Förderung des bürgerschaftlichen Engagements auf dem Gebiet der nachhaltigen, ländlichen Regionalentwicklung und des Verbraucherschutzes verbunden mit der Volks- und Berufsbildung in Bezug auf regionale Wertschöpfungskreisläufe.
Der Zweck der Körperschaft wird insbesondere verwirklicht:
a.) im Bereich der regionalen Wertschöpfungskultur u.a. durch die Förderung der Information und des Meinungsaustausches zwischen Erzeugern, Verarbeitern, Händlern und Verbrauchern von regionalen Dienstleistungen und Produkten im Sinne der Vereinszwecke durch die Bildung eines Netzwerkes, durch die Organisation von Gemeinschaftsinformationsständen bei Märkten und Messen sowie durch die Sichtbarmachung von der regionalen Anbietervielfalt durch Netzwerkaktionen (u.a. Einkaufswegweiser).
b.) Im Bereich der Erziehung und Volksbildung u.a. durch die Zusammenarbeit mit den regionalen Bildungsträgern sowie der Planung, Organisation und Durchführung von Informationsveranstaltungen in Bezug zur Erhaltung von Natur- und Kulturräumen für eine langfristige Sicherung der Lebensgrundlagen in der Region.
c.) im Bereich der Förderung von Verbraucherberatung, u.a. durch die Planung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, in denen die Zusammenhänge einer lebendigen, transparenten, regionalen Wertschöpfungskultur im Gegensatz zur anonymen Lebensmittelindustrie einer breiten Öffentlichkeit aufgezeigt und über die Wirkung regionalen Verbraucherverhaltens beraten wird.
d.) im Bereich der Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten ideeller Zwecke u.a. durch die Unterstützung von Kooperationsprojekten im Rahmen bürgerschaftlichen Engagements zwischen Verbänden, Initiativen, Stiftungen, Kommunen und Betrieben (z.B. Bündnisse für die Region). 3. Der Verein und seine Mitglieder erreichen diese Ziele durch die Einhaltung der bei Aufnahme eingegangenen Selbstverpflichtungen. 4. Der Verein ist regional in der Prignitz und Ruppin sowie den angrenzenden Regionen tätig.
§3 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die satzungsgemäßen Ziele des Vereins fördert.
2. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragssteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
a.) durch Tod
b.) durch Austritt; der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden und ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten möglich,
c.) durch Ausschluss; ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Vereins gefährdet, dem Zwecke des Vereins zuwiderhandelt oder Mitgliedsbeiträge in Höhe eines Jahresbeitrages trotz zweimaliger Mahnung nicht entrichtet.
2. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung. Der Ausgeschlossene hat das Recht, mit einer Frist von einem Monat Berufung einzulegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur auf den Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitglieds.
§5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a.) die Mitgliederversammlung
b.) der Vorstand
§6 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Ihr gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a.) die Grundsätze der Vereinsarbeit festzulegen
b.) die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten
c.) Verabschiedung des Haushaltsplans
d.) Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr
e.) Entlastung des Vorstandes
f.) (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen
g.) über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
h.) die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr mit zweiwöchiger Frist schriftlich per E-Mail einberufen. Es gilt das Datum des Versands. Die Einladung gilt als zugestellt, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung und die notwendigen Unterlagen sind beizufügen. Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies der Vorstand oder 10 Prozent der Mitglieder unter Angabe des zu behandelnden Tagesordnungspunktes beantragen. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden geleitet. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde – unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen bleiben hierbei unberücksichtigt. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Bei Wahlen ist gewählt, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei weiteren Wahlgängen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§7 Der Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich aus mindestens vier Mitgliedern zusammen.
2. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus einem/einer Vorsitzenden, einem/ einer stellvertretenden Vorsitzenden, einem/einer Schriftführer/in und einem/er Schatzmeister/Schatzmeisterin sowie weiteren Vorstandsmitgliedern, die durch die Mitgliederversammlung gewählt werden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a.) Aufstellung des Vereinshaushalts, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts
b.) Bericht über Vorbereitung und Abwicklung von Projekten
c.) Vorbereitung und Einberufung von Mitgliederversammlungen sowie Aufstellung der Tagesordnung
d.) Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
4. Der Vorstand tritt auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes zusammen. Die Einladung erfolgt mit einer Einladungsfrist von mindestens acht Tagen.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes anwesend ist. Die Beschlüsse des Vorstandes werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende. Beschlüsse können im Bedarfsfalle auch im schriftlichen Verfahren herbeigeführt werden, wenn dem kein Vorstandsmitglied widerspricht.
7. Die Amtsperiode des Vorstandes beträgt drei Jahre. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes kommissarisch im Amt. Er wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
8. Der Vorstand kann durch Beschluss als besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB eine/-en hauptamtlichen Geschäftsführer/-in bestellen, der/die die laufenden Geschäfte des Vereins führt und Vorgesetzter der hauptamtlichen Vereinsmitarbeiter ist. Der/die Geschäftsführer/- in hat die Pflicht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen sowie das Recht und die Pflicht, auf Verlangen des Vorstandes an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er/Sie hat bei allen Sitzungen Rederecht und ist gegenüber den Vereinsorganen rechenschaftspflichtig.
§8 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer für die Dauer von drei Jahren.
2. Aufgaben des Kassenprüfers sind:
a) die Erstellung und Prüfung des Kassenberichts und Buchführung
b) die Prüfung der satzungsgemäßen Verwendung der Mittel sowie Prüfung der Belege
c) Berichterstattung an die Mitgliederversammlung.
§9 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliederversammlung legt die Mitgliedsbeiträge als Mindestbeiträge fest. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge kann gestaffelt werden. Festlegung und Änderung der Mitgliedsbeiträge werden mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
§10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck und mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation sowie die Verwertung des verbleibenden Vermögens.
§11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Datum der Errichtung: Neuruppin, den 07.03.2017
1. Satzungsänderung: Neuruppin, den 14.11.2017
2. Satzungsänderung: Neuruppin, den 13.03.2018